Wie sieht der Versicherungsschutz für Sporttreibende beim SVN aus?

Immer wieder mal taucht beim Vereinssport das Thema „wie sind wir eigentlich versichert?“ auf. Dazu ist Folgendes zu sagen:

Der Sportverein Neuravensburg, in seinem Namen handelnde Personen und die Sporttreibenden selbst sind durch die Mitgliedschaft des Vereins beim WLSB im Rahmen der ARAG-Sportvericherung versichert. Im Einzelnen sind die Bedingungen dieser Versicherung im Merkblatt „Informationen zur Sportversicherung“ auf der Homepage des WLSB unter www.wlsb.de/infothek/downloads/infothek/infothek-haftung-versicherung einsehbar bzw. können als pdf-File heruntergeladen werden.

Die wichtigsten Grundsätze des Sportversicherungsvertrages sind:

(1)   Der Sportversicherungsvertrag ist nur als Beihilfe gedacht. Er kann die private Vorsorge nicht ersetzen. In ihm sind vor allem Leistungen für schwere Unfälle vorgesehen. Vergleichsweise geringfügige gesundheitliche Schäden können nicht zulasten der Solidargemeinschaft gehen.

(2)   Die Gleichbehandlung aller Mitglieder und Vereine muss sichergestellt sein. Niemand soll aufgrund der von ihm betriebenen Sportarten oder wegen seiner persönlichen Verhältnisse bessergestellt sein.

Für die Sportler/Sportlerinnen und die Übungsleiter/Übungsleite­rinnen sind vor allem folgende Risiken von Bedeutung:

1. Krankenversicherung

Grundsätzliche sollte jedes Mitglied und jeder ÜL entweder gesetzlich oder privat krankenversichert sein, d.h. eine ärztliche Behandlung, egal ob ambulant oder stationär ist in jedem Fall versichert. Der Versicherungsschutz über die ARAG Sportversicherung ist als Ergänzung zur privaten/gesetzlichen KV zu sehen.

Im Rahmen dieser Absicherung werden nachstehend genannte Kosten grundsätzlich nur nach Vorleistung anderer Leistungsträger (zum Beispiel gesetzliche oder private Kranken- oder Unfallversicherungen, Beihilfeeinrichtungen, Träger der Sozialhilfe) ersetzt. Erstattet werden die Kosten für

        Zahnschäden bis 40 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens 2.600 Euro;

        Brillen, Kontaktlinsen, Sportbrillen, Hörgeräte bis 175 Euro je Schadenfall;

        Andere Hilfsmittel in einfacher Ausfertigung bis zu einer Summe von 2.600 Euro je Schadenfall;

        Rückbeförderung einer reiseunfähig erkrankten versicherten Person in den Heimatort, soweit sie über die planmäßig vorgesehenen Rückreisekosten hinausgehen;

        Überführung einer verstorbenen Person in den Heimatort;

        Heilkostenersatz bei Unfällen oder akut auftretenden Krankheiten während eines Auslandsaufenthalts; 

        Fahrtkosten zum nächst erreichbaren Arzt oder Krankenhaus bis 15 Euro je Transport.

2. Unfallversicherung

Wichtig für Sporttreibende ist insbesondere der Unfall-Versicherungsschutz. Eine Unfallversicherung ist in Deutschland keine Pflichtversicherung und es ist auch davon auszugehen, dass für manche Kinder, Jugendliche und Erwachsene privat kein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Die Sportversicherung leistet im Todes- oder Invaliditätsfall zwar Zahlungen, allerdings liegen diese in einer Größenordnung, die das tatsächliche finanzielle Risiko nicht immer abdeckt.

Die finanziellen Leistungen sind nach Invaliditätsgrad gestaffelt. Kinder, Jugendliche oder Erwachsene erhalten bei >75% Invaliditätsgrad 190.000 Euro. Damit kommt man zwar ein paar Jahren über die Runden, insbesondere Kinder und Jugendliche aber natürlich nicht ein Leben lang. D.h. diejenigen, die keine private Unfallversicherung haben, gehen beim Sport oder auch sonst im Leben tatsächlich ein hohes Risiko für den Invaliditätsfall ein.

Ob und wie dieses Risiko abgedeckt wird, liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen. Die Sportversicherung federt zwar die finanzielle Notsituation erstmal ab, genügt aber insbesondere bei hohen Invaliditätsgraden häufig nicht.

3.     Haftpflichtversicherung

In den Bereichen Haftpflicht, Umwelt-Haftpflicht, Umweltschaden und Vermögensschaden-Haftpflicht ist vor allem der Verein und mit ihm die von ihm beauftragten ÜL sowie die Sportler selbst gegenüber Ansprüchen Dritter versichert.

Dass ÜL selbst für Sachschäden und/oder körperliche Schäden belangt werden können, kommt  erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Betracht. In solchen Fällen würde die Sportversicherung nicht greifen, haften würde erstmal der Verein, der dann aber im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zivilrechtlich den ÜL belangen könnte. Insofern verlangt die Tätigkeit als ÜL natürlich eine gewisse Sorgfalt.

4.     Sachversicherung

Eine Sachversicherung für beim Sport eingesetzte Kleidung, Sportgeräte wie Ski, Fahrräder, Segelflugzeuge, Boote etc. ist kein Bestandteil der Sportversicherung. Dieses Risiko trägt jeder selbst, egal ob ÜL oder Sportler. Eine Versicherung der privaten Sportgeräte würde die meisten Vereine finanziell überfordern.

Dabei wird beim SVN bisher und auch in Zukunft nicht zwischen ÜL und Sportler unterschieden. Der Sportbetrieb ist bei einem Verein wie dem SVN über das Ehrenamt organisiert, bei den sportlichen Aktivitäten im Verein sehen wir die ÜL genauso als Sportler wie die Teilnehmer. Zwar organisieren und leiten sie den Sportbetrieb, aber dafür bekommen sie eine ÜL-Vergütung.

Über die Leistungen der Sportversicherung hinaus kann der Verein kein Schadensrisiko tragen. Dies gilt für Sachschäden genauso wie für nicht abgedeckte Schäden bei Invalidität und zwar unabhängig, ob der Geschädigte Sportler, ÜL oder Funktionär ist.